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Erbrecht
Sicherung des Generationswechsels.
Mit besonderer Expertise für Erbrecht im Großraum München sichere ich den Generationswechsel für Familien und Unternehmen rechtlich unangreifbar ab.
Testament & Vertragsgestaltung
Formulierung von Testamenten und Erbverträgen zur Vermeidung familiärer Konflikte und steuerlicher Nachteile.
Pflichtteilsrecht
Konsequente Durchsetzung von Ansprüchen oder Abwehr unberechtigter Pflichtteilsforderungen vor Gericht.
Vorweggenommene Erbfolge
Strategische Übertragung von Immobilien und Betriebsvermögen zu Lebzeiten – maßgeschneidert auf Ihre Steuer- und Familienstruktur in München.
Vorsorgevollmachten
Abgesichert sein, wenn es darauf ankommt: rechtssichere Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.
Diese Übersicht dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung der Entscheidungsvolltexte.
Herausgabeanspruch des Vertragserben trotz Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag
BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25
Sachverhalt: Ein Erblasser hatte in einem Erbvertrag einen Vertragserben eingesetzt, sich jedoch ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Zu Lebzeiten verschenkte er Vermögenswerte an einen Dritten, ohne vom Erbvertrag zurückzutreten. Nach dem Erbfall verlangte der Vertragserbe vom Beschenkten Herausgabe des Geschenks (§ 2287 BGB).
Kernaussage: Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt den Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten nicht aus. Solange der Erblasser den Rücktritt nicht erklärt hat, bleibt er an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden; der Vertragserbe darf auf den Erbanfall vertrauen. Andernfalls könnte der Erblasser die vertragliche Erbeinsetzung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushebeln.
Praktische Bedeutung: Wichtige Klarstellung für die Gestaltungs- und Prozesspraxis: Der bloße Rücktrittsvorbehalt entzieht dem Vertragserben nicht den Schutz des § 2287 BGB. Wer dem Erblasser lebzeitige Verfügungsfreiheit erhalten will, muss dies ausdrücklich regeln (z.B. Änderungsvorbehalte, Zustimmung des Vertragspartners) oder den Rücktritt tatsächlich erklären. Beschenkte sollten auf das Risiko von Herausgabeansprüchen hingewiesen werden.
Kein gutgläubiger Erwerb bei fortdauerndem Abhandenkommen – Familienarchiv
BGH, Urteil vom 26.06.2026 – V ZR 92/25
Sachverhalt: Ein Verein der Zeugen Jehovas als Erbe stritt mit der Bundesrepublik Deutschland über ein Familienarchiv zur NS-Verfolgung der Religionsgemeinschaft, das ein Museum erworben hatte. Streitig war, ob die Sache gutgläubig erworben werden konnte, obwohl sie der Eigentümerseite möglicherweise abhandengekommen war.
Kernaussage: Das Abhandenkommen einer beweglichen Sache (§ 935 BGB) endet erst, wenn der Eigentümer erneut Besitz erlangt. Duldet der Eigentümer die durch das Abhandenkommen entstandene Besitzlage lediglich, bleibt die Sache abhandengekommen; ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
Praktische Bedeutung: Für Nachlässe mit Kunst, Sammlungen und historischen Objekten bedeutsam: Erben können Herausgabeansprüche auch nach langer Zeit und trotz jahrelanger Untätigkeit der Berechtigten durchsetzen, wenn die Sache ursprünglich abhandengekommen ist. Erwerber solcher Objekte (auch öffentliche Einrichtungen) trifft ein erhöhtes Provenienzrisiko.
Anteil an einer Erbengemeinschaft als bewegliches Vermögen bei Grundbesitz im Nachlass
BGH, Beschluss vom 24.06.2026 – IV ZB 24/25
Sachverhalt: In einem internationalen Erbfall verwies das Kollisionsrecht des US-Bundesstaats New York für die Qualifikation des Nachlassvermögens auf die in Deutschland geltenden Sachnormen. Zu klären war, ob der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht, als bewegliches oder unbewegliches Vermögen einzuordnen ist.
Kernaussage: Der Anteil an einer Erbengemeinschaft ist auch dann als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn der Nachlass aus Grundvermögen besteht. Der Anteil vermittelt im Wesentlichen einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die übrigen Miterben, aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung am Nachlassgegenstand. Verfügung über den Anteil und Zwangsvollstreckung in den Anteil richten sich nach den Regeln für bewegliches Vermögen.
Praktische Bedeutung: Relevanz für internationale Erbfälle mit Rück- bzw. Weiterverweisung (insbesondere aus Common-Law-Staaten): Die Qualifikation des Erbteils als bewegliches Vermögen kann über das anwendbare Erbstatut und damit über die materielle Rechtslage entscheiden. Bei Nachlassplanung mit US-Bezug einzukalkulieren.
Reformimpulse zu Erbschein, Nachlassregister und Erbschaftsteuer
Justizministerkonferenz, Juni 2026 – Gesetzgebung
Die Justizministerkonferenz hat Mitte Juni 2026 in Hamburg eine Modernisierung der Nachlassverfahren gefordert: vorgeschlagen sind u.a. ein kostenbegünstigter Erbschein für Grundbuchzwecke, die Digitalisierung des Testamentsregisters und eine Beschleunigung der Erbenermittlung; das Bundesjustizministerium prüft zudem eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Daneben wird auf politischer Ebene über eine Reform der Erbschaftsteuer diskutiert (SPD-Konzeptpapier zu möglichen Änderungen, u.a. bei Verschonungsregeln für Betriebsvermögen); auch hier existiert noch kein Referentenentwurf.
Praxisrelevanz: Für laufende Mandate noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei der Nachfolgeplanung mit Betriebsvermögen sollte die Erbschaftsteuer-Diskussion aber im Blick behalten werden — Gestaltungen unter geltendem Recht können sich vor einer etwaigen Verschärfung anbieten.