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Neuigkeiten
Ausgewählte aktuelle Mitteilungen zu meinen Beratungsschwerpunkten Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Immobilien- und Mietrecht sowie allgemeines Zivilrecht.
Zurzeit sind keine Beiträge veröffentlicht.
KANZLEI WILDE
Neues aus der Kanzlei und aus den Gerichten — kurz eingeordnet und nach Rechtsgebieten sortiert.
01
Ausgewählte aktuelle Mitteilungen zu meinen Beratungsschwerpunkten Erbrecht, Wirtschaftsrecht, Immobilien- und Mietrecht sowie allgemeines Zivilrecht.
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Stand: Juli 2026
Neuigkeiten aus meinen Fachbereichen: Ein persönlich ausgewählter Überblick zu Entscheidungen und Gesetzesvorhaben, die für Mandantinnen und Mandanten praktisch bedeutsam sind und die in meiner Beratung häufig aufkommen.
Diese Übersicht dient der ersten Orientierung und ersetzt keine Prüfung der Entscheidungsvolltexte.
BGH, Urteil vom 08.07.2026 – IV ZR 256/25
Sachverhalt: Ein Erblasser hatte in einem Erbvertrag einen Vertragserben eingesetzt, sich jedoch ein Rücktrittsrecht vorbehalten. Zu Lebzeiten verschenkte er Vermögenswerte an einen Dritten, ohne vom Erbvertrag zurückzutreten. Nach dem Erbfall verlangte der Vertragserbe vom Beschenkten Herausgabe des Geschenks (§ 2287 BGB).
Kernaussage: Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt den Herausgabeanspruch des Vertragserben gegen den Beschenkten nicht aus. Solange der Erblasser den Rücktritt nicht erklärt hat, bleibt er an seine vertragsmäßigen Verfügungen gebunden; der Vertragserbe darf auf den Erbanfall vertrauen. Andernfalls könnte der Erblasser die vertragliche Erbeinsetzung durch lebzeitige Schenkungen wirtschaftlich aushebeln.
Praktische Bedeutung: Wichtige Klarstellung für die Gestaltungs- und Prozesspraxis: Der bloße Rücktrittsvorbehalt entzieht dem Vertragserben nicht den Schutz des § 2287 BGB. Wer dem Erblasser lebzeitige Verfügungsfreiheit erhalten will, muss dies ausdrücklich regeln (z.B. Änderungsvorbehalte, Zustimmung des Vertragspartners) oder den Rücktritt tatsächlich erklären. Beschenkte sollten auf das Risiko von Herausgabeansprüchen hingewiesen werden.
BGH, Urteil vom 26.06.2026 – V ZR 92/25
Sachverhalt: Ein Verein der Zeugen Jehovas als Erbe stritt mit der Bundesrepublik Deutschland über ein Familienarchiv zur NS-Verfolgung der Religionsgemeinschaft, das ein Museum erworben hatte. Streitig war, ob die Sache gutgläubig erworben werden konnte, obwohl sie der Eigentümerseite möglicherweise abhandengekommen war.
Kernaussage: Das Abhandenkommen einer beweglichen Sache (§ 935 BGB) endet erst, wenn der Eigentümer erneut Besitz erlangt. Duldet der Eigentümer die durch das Abhandenkommen entstandene Besitzlage lediglich, bleibt die Sache abhandengekommen; ein gutgläubiger Erwerb ist ausgeschlossen. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an das OLG zurück.
Praktische Bedeutung: Für Nachlässe mit Kunst, Sammlungen und historischen Objekten bedeutsam: Erben können Herausgabeansprüche auch nach langer Zeit und trotz jahrelanger Untätigkeit der Berechtigten durchsetzen, wenn die Sache ursprünglich abhandengekommen ist. Erwerber solcher Objekte (auch öffentliche Einrichtungen) trifft ein erhöhtes Provenienzrisiko.
BGH, Beschluss vom 24.06.2026 – IV ZB 24/25
Sachverhalt: In einem internationalen Erbfall verwies das Kollisionsrecht des US-Bundesstaats New York für die Qualifikation des Nachlassvermögens auf die in Deutschland geltenden Sachnormen. Zu klären war, ob der Anteil an einer Erbengemeinschaft, deren Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht, als bewegliches oder unbewegliches Vermögen einzuordnen ist.
Kernaussage: Der Anteil an einer Erbengemeinschaft ist auch dann als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, wenn der Nachlass aus Grundvermögen besteht. Der Anteil vermittelt im Wesentlichen einen Auseinandersetzungsanspruch gegen die übrigen Miterben, aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung am Nachlassgegenstand. Verfügung über den Anteil und Zwangsvollstreckung in den Anteil richten sich nach den Regeln für bewegliches Vermögen.
Praktische Bedeutung: Relevanz für internationale Erbfälle mit Rück- bzw. Weiterverweisung (insbesondere aus Common-Law-Staaten): Die Qualifikation des Erbteils als bewegliches Vermögen kann über das anwendbare Erbstatut und damit über die materielle Rechtslage entscheiden. Bei Nachlassplanung mit US-Bezug einzukalkulieren.
Justizministerkonferenz, Juni 2026 – Gesetzgebung
Die Justizministerkonferenz hat Mitte Juni 2026 in Hamburg eine Modernisierung der Nachlassverfahren gefordert: vorgeschlagen sind u.a. ein kostenbegünstigter Erbschein für Grundbuchzwecke, die Digitalisierung des Testamentsregisters und eine Beschleunigung der Erbenermittlung; das Bundesjustizministerium prüft zudem eine Verlängerung der Ausschlagungsfrist. Ein Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Daneben wird auf politischer Ebene über eine Reform der Erbschaftsteuer diskutiert (SPD-Konzeptpapier zu möglichen Änderungen, u.a. bei Verschonungsregeln für Betriebsvermögen); auch hier existiert noch kein Referentenentwurf.
Praxisrelevanz: Für laufende Mandate noch keine unmittelbaren Auswirkungen. Bei der Nachfolgeplanung mit Betriebsvermögen sollte die Erbschaftsteuer-Diskussion aber im Blick behalten werden — Gestaltungen unter geltendem Recht können sich vor einer etwaigen Verschärfung anbieten.
BGH, Urteil vom 18.06.2026 – III ZR 111/25
Sachverhalt: Anleger einer Fondsgesellschaft nahmen den Mittelverwendungskontrolleur in Anspruch. Dieser berief sich darauf, seine Pflichten seien vertraglich auf eine rein formale Prüfung beschränkt, sodass der Kontrollvertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfalte.
Kernaussage: Ob ein Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger entfaltet, ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Pflichten des Kontrolleurs auf eine rein formale Prüfung beschränkt sind. Maßgeblich ist die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit.
Praktische Bedeutung: Stärkt die Haftungsposition von Anlegern geschlossener Fonds: Auch formal beschränkte Kontrollmandate können drittschützend sein. Mittelverwendungskontrolleure und deren Berufshaftpflichtversicherer müssen ihr Haftungsrisiko neu bewerten; bei der Vertragsgestaltung ist der Drittschutz ausdrücklich zu adressieren.
BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 85/25
Sachverhalt: Streit in einer Freiberuflersozietät über eine nicht schriftlich vereinbarte Änderung des Sozietätsvertrags, dessen doppelte Schriftformklausel Änderungen nur bei Wahrung der Schriftform zuließ, sowie über die Einstellung einer Forderung gegen einen Gesellschafter in die Auseinandersetzungsrechnung nach Auflösung.
Kernaussage: Eine doppelte Schriftformklausel im Sozietätsvertrag kann grundsätzlich nicht durch eine die Schriftform nicht wahrende Vereinbarung abbedungen werden. Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht kann sich jedoch die Verpflichtung ergeben, einer formunwirksamen Änderung rückwirkend formwirksam zuzustimmen. Zudem besteht ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass eine Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen ist, auch dann, wenn die Forderung ausnahmsweise trotz Durchsetzungssperre mit Leistungsklage geltend gemacht werden könnte.
Praktische Bedeutung: Für Personengesellschaften und Sozietäten zentral: Gelebte, aber formwidrige Vertragsänderungen sind nicht automatisch unbeachtlich – über die Treuepflicht kann eine Zustimmungspflicht bestehen. Bei Auseinandersetzungen eröffnet die Entscheidung prozessuale Flexibilität (Feststellungsklage neben möglicher Leistungsklage).
BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 13/25
Sachverhalt: Die Satzung einer Gesellschaft erlaubte den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter. Streitig war, ob dies auch andere Formen formloser Beschlussfassung deckt.
Kernaussage: Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.
Praktische Bedeutung: Praxisrelevant für die Beschlussfassung in personalistischen Gesellschaften: Satzungsklauseln zu vereinfachten Beschlussverfahren sind im Zweifel weit auszulegen. Zur Vermeidung von Beschlussmängelstreitigkeiten empfiehlt sich gleichwohl eine Dokumentation formlos gefasster Beschlüsse.
BGH, Urteil vom 16.06.2026 – II ZR 193/22
Sachverhalt: Streit über die Zurechnung von Stimmrechten nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG wegen angeblich abgestimmten Verhaltens von Aktionären „in sonstiger Weise“ ohne ausdrückliche Vereinbarung.
Kernaussage: Von § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG werden nur Verhaltensabstimmungen erfasst, die unter den Vereinbarungsbegriff des Art. 10 Buchst. a der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG fallen. Eine Zurechnung aufgrund abgestimmten Verhaltens in sonstiger Weise ohne Vereinbarung scheidet aus.
Praktische Bedeutung: Bedeutsam für kapitalmarktrechtliche Beteiligungstransparenz und Übernahmesituationen: Die richtlinienkonforme, enge Auslegung reduziert das Risiko unbeabsichtigter Stimmrechtszurechnung (mit drohendem Rechtsverlust) bei informeller Koordination zwischen Aktionären.
OLG München, Beschluss vom 07.05.2026 – 34 Wx 41/26 e
Sachverhalt: Im Registerverfahren war streitig, ob ein im Ausland beurkundeter Verschmelzungsvertrag dem Beurkundungserfordernis des § 6 UmwG genügt.
Kernaussage: Die notarielle Form des § 6 UmwG wird durch die Beurkundung eines ausländischen Notars erfüllt, wenn Urkundsperson und Beurkundungsverfahren nach Ausbildung, Stellung und Verfahrensrecht den tragenden Grundsätzen des deutschen Beurkundungsrechts funktional gleichwertig sind. Eine fehlende umfassende Belehrung über deutsches Recht steht der Wirksamkeit nicht entgegen.
Praktische Bedeutung: Für die M&A- und Umwandlungspraxis relevant: Die Auslandsbeurkundung bleibt bei funktionaler Gleichwertigkeit eine Option auch für Verschmelzungsverträge. Die Gleichwertigkeit der konkreten Urkundsperson ist jeweils sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren.
Bundestag, Beschluss vom 10.07.2026 – Gesetzgebung
Der Bundestag hat am 10.07.2026 das Gebäudemodernisierungsgesetz in zweiter und dritter Lesung beschlossen; der Bundesrat hat es passieren lassen. Kernpunkte: Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht des GEG für neue Heizungen entfällt; Eigentümer können wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fernwärme, Hybridlösungen, Biomasse sowie Gas- und Ölheizungen wählen. Zum Mieterschutz müssen sich Vermieter, die eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen, künftig hälftig an CO2-Kosten, Netzentgelten und Bio-Brennstoffkosten beteiligen; zudem sind Mieter vor überhöhten Nebenkosten aus dem Einbau unwirtschaftlicher Heizungen geschützt. Die Neuregelungen zum Heizungstausch treten unmittelbar nach Verkündung in Kraft, erste EPBD-Umsetzungsregelungen sechs Monate später.
Praxisrelevanz: Beratungsbedarf bei Vermietern zu Kostentragung und Umlagefähigkeit (Zusammenspiel mit der BGH-Rechtsprechung zu § 556c BGB, siehe oben); bei Modernisierungsankündigungen und Betriebskostenabrechnungen sind die neuen Kostenteilungsregeln zu beachten.
Regierungsentwurf, erste Lesung 09.07.2026 – Gesetzgebung
Das Bundeskabinett hat am 29.04.2026 den Gesetzentwurf zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete beschlossen; die erste Lesung im Bundestag fand am 09.07.2026 statt. Geplante Kernpunkte: Begrenzung von Indexmieterhöhungen in angespannten Wohnungsmärkten (übersteigt der Verbraucherpreisindex 3 % p.a., bleibt die Hälfte des übersteigenden Anteils unberücksichtigt); Offenlegungspflicht für Möblierungszuschläge mit 10-Prozent-Pauschale für vollmöblierte Wohnungen und gesetzlicher Fiktion (ohne Auskunft gilt die Wohnung mietpreisrechtlich als unmöbliert); Schließung von Schlupflöchern bei Kurzzeitvermietung und Absicherung der Schonfristzahlung. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen (insb. auf Betreiben von CDU/CSU) noch möglich.
Praxisrelevanz: Vermieter mit Index- und Möblierungsmodellen sollten Bestandsverträge und Vermietungspraxis frühzeitig überprüfen; für die Beratung von Mietern eröffnen sich neue Auskunfts- und Rückforderungsansätze. Gesetzgebungsverfahren beobachten.
BGH, Urteil vom 21.05.2026 – I ZR 224/25
Sachverhalt: Eine Immobilieneigentümerin verlangte von ihrem Wohnungsvermittler bzw. Verwalter die Rückzahlung von Provisionen, die dieser für den Abschluss von Mietverträgen über von ihm selbst verwaltete Wohnungen erhalten hatte.
Kernaussage: Ein Verwalter darf für die Vermittlung bzw. Neuvermietung von Wohnungen, die er selbst verwaltet, keine Provision verlangen – weder vom Mieter noch vom Vermieter. Entsprechende Provisionsabreden im Verwaltervertrag sind nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz unwirksam; das Provisionsverbot schützt auch den Vermieter. Bereits gezahlte Provisionen können zurückgefordert werden.
Praktische Bedeutung: Erhebliche Breitenwirkung: Übliche Klauseln zu „Findungshonoraren“ oder Vermietungsprovisionen in Verwalterverträgen sind unwirksam. Für Eigentümer kommen Rückforderungsansprüche für gezahlte Provisionen in Betracht; Verwalterverträge sollten überprüft und angepasst werden.
BGH, Urteile vom 20.05.2026 – VIII ZR 46/25 und VIII ZR 47/25
Sachverhalt: Mieter eines Berliner Mehrfamilienhauses beheizten ihre Wohnungen jahrzehntelang mit eigenen Elektroöfen und Boilern. Die Vermieterin ließ 2015 eine zentrale Heizungsanlage einbauen, die eine Wärmelieferantin im Contracting betreibt, und verlangte für 2017 bis 2020 Nachzahlungen auf die Wärmekosten.
Kernaussage: § 556c BGB (Umlage von Wärmelieferungskosten bei Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung) gilt weder direkt noch analog, wenn der Mieter vor der Umstellung keine Heizkosten als Betriebskosten getragen hat, weil er selbst für die Beheizung sorgte. Denkbar ist allenfalls eine konkludente Vereinbarung über die Kosten, die bei Eigenbetrieb einer Zentralheizung angefallen wären (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 HeizkostenV a.F.); zur vollständigen Umlage der Contractingkosten bedarf es weiterer Feststellungen (Zurückverweisung an das LG Berlin II).
Praktische Bedeutung: Bei energetischen Umstellungen in Bestandsobjekten mit dezentraler, mieterseitiger Beheizung können Contractingkosten nicht ohne Weiteres umgelegt werden. Vermieter sollten vor der Umstellung ausdrückliche Vereinbarungen mit den Mietern treffen; Mieter können Nachforderungen in vergleichbaren Konstellationen entgegentreten.
BGH, Urteil vom 20.05.2026 – VIII ZR 6/24
Sachverhalt: Eine Vermieterin hatte für einen Gebäudekomplex einen umfassenden Vertrag über technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement geschlossen und Teile der Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt. Diese rügten einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot.
Kernaussage: Das Wirtschaftlichkeitsgebot ist nicht schon verletzt, wenn der Vermieter vor Beauftragung keine Vergleichsangebote einholt. Entscheidend ist, ob Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen beauftragt wurden und Vergleichsangebote zu einer Ersparnis geführt hätten. Als Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht trifft die Darlegungs- und Beweislast den Mieter (mit moderaten Anforderungen). Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 5 und 6 BGB (Zwölfmonatsfrist) gilt grundsätzlich auch für Einwendungen aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot.
Praktische Bedeutung: Das bloße Fehlen von Vergleichsangeboten begründet keinen Verstoß. Die Mieterseite muss überhöhte Preise konkret (wenn auch mit moderaten Anforderungen) darlegen und die Einwendungsfrist wahren; Vermieter sollten die Marktüblichkeit beauftragter Leistungen dokumentieren.
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