KANZLEI WILDE

Häufige Fragen Antworten auf das, was am häufigsten gefragt wird.

Ein Überblick über typische Themen aus meinen Rechtsgebieten — zur ersten Orientierung, nicht als Ersatz für die Beratung im Einzelfall.

Stand Juli 2026

Die folgenden Fragen und Antworten geben einen allgemeinen Überblick über typische Themen aus meinen Rechtsgebieten. Sie dienen ausschließlich der ersten Orientierung, stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen diese nicht. Ob und wie die dargestellten Grundsätze auf Ihre Situation zutreffen, lässt sich nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilen. Trotz sorgfältiger Erstellung kann ich keine Gewähr für die Aktualität und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.

01

Vergütung

Transparenz von Anfang an: wie ich abrechne, welche Kosten hinzukommen und was im Fall einer Kostenerstattung gilt.

Die Abrechnung nach Stundensatz kann zu einem Honorar führen, das über den gesetzlichen, nach dem Gegenstandswert berechneten Gebühren liegt; bei Prozessen und Schiedsverfahren beträgt das Honorar mindestens den sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergebenden Betrag. Zu beachten ist: Im Falle einer Kostenerstattung müssen die gegnerische Partei oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.

Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit auf Basis eines Stundensatzes von 360,00 Euro netto. Abgerechnet wird der gesamte Zeitaufwand nach angefangenen 15-Minuten-Einheiten; erforderliche mandatsbezogene Reisezeiten werden mit 50 Prozent vergütet. Bei gerichtlichen Verfahren wird mindestens nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet. Die Vergütung ist vom Erfolg der Mandatsbearbeitung unabhängig. Abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall möglich.

Für Post- und Telekommunikationsleistungen fällt eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der angefallenen Gebühren an, gedeckelt auf höchstens 20,00 Euro pro Angelegenheit. Gesondert abgerechnet werden insbesondere vorab abgestimmte Reisekosten, externe Übersetzungskosten sowie verauslagte Gerichts- und Notarkosten oder Gebühren für Register- und Meldeamtsanfragen. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Abrechnung erfolgt üblicherweise quartalsweise; je nach zu erwartendem Arbeitsaufwand kann ein angemessener Vorschuss in Rechnung gestellt werden. Rechnungen werden elektronisch ausgestellt und übermittelt. Auch hierzu sind im Einzelfall abweichende Vereinbarungen möglich.

02

Erbrecht

Nachlassplanung, Testament, Pflichtteil und Erbschein — die Fragen, die mir im Erbrecht am häufigsten gestellt werden.

Für die Erbschaftsteuer wird grundsätzlich der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls zugrunde gelegt. Es gelten derzeit persönliche Freibeträge, deren Höhe vom Verwandtschaftsverhältnis abhängt – etwa 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie 400.000 Euro für Kinder. Da Immobilien in München häufig deutlich über diesen Freibeträgen liegen, kann eine frühzeitige Nachlassplanung, etwa durch vorweggenommene Erbfolge, sinnvoll sein.

Ein privatschriftliches Testament ist wirksam, wenn es vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben ist. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen – etwa mit Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen – kann ein notarielles Testament sinnvoll sein; es macht in vielen Fällen einen Erbschein entbehrlich und erspart den Erben damit Zeit und Kosten.

Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht beantragt – in München beim Amtsgericht München –, entweder persönlich zur Niederschrift oder über eine notariell beglaubigte Erklärung. Benötigt werden unter anderem die Sterbeurkunde, Ausweisdokumente und gegebenenfalls das Testament. Die Bearbeitungsdauer hängt vom Einzelfall und der Auslastung des Gerichts ab und kann von einigen Wochen bis zu mehreren Monaten reichen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt derzeit grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und vom Grund der Berufung zum Erben. Sie verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhält. Die Ausschlagung muss formgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden – eine formlose Mitteilung genügt nicht. Es empfiehlt sich, vor einer Ausschlagung dringend ausführlich beraten und sich über Alternativen informieren zu lassen.

Wer als naher Angehöriger – in der Regel Kinder und Ehegatten, unter Umständen auch Eltern – enterbt wurde, hat derzeit gegen die Erben einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zur Berechnung besteht zunächst ein Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses. Der Pflichtteilsanspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und von der beeinträchtigenden Verfügung.

Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht und gehen ohne Testament leer aus; hier ist eine letztwillige Verfügung praktisch unverzichtbar. In Patchwork-Familien sind Stiefkinder ohne Adoption nicht gesetzlich erbberechtigt, während leibliche Kinder ihren Pflichtteilsanspruch unabhängig vom Testament behalten. Gestaltungsinstrumente sind etwa das gemeinschaftliche Testament, der Erbvertrag oder gezielte Vermächtnisse.

03

Wirtschaftsrecht

Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Forderungen und Vertragsprüfung — die wichtigsten Fragen aus der Beratung von Unternehmen und Selbstständigen.

Die GbR eignet sich für einfache Zusammenschlüsse, bietet aber keine Haftungsbeschränkung. Die UG (haftungsbeschränkt) ermöglicht eine Gründung bereits mit einem Euro Stammkapital, während die GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital am Markt oft mehr Vertrauen genießt. Welche Rechtsform passt, hängt insbesondere von Haftungsrisiko, Kapitalbedarf und geplantem Wachstum ab.

Wichtige Regelungspunkte sind unter anderem Geschäftsführung und Vertretung, die Gewinn- und Verlustverteilung, Regelungen für das Ausscheiden oder den Tod eines Gesellschafters sowie Wettbewerbsverbote und Abfindungsklauseln. Unklare oder fehlende Regelungen zeigen ihre Folgen häufig erst im Streitfall – dann sind sie kaum noch zu korrigieren.

Nach Fälligkeit gerät der Schuldner durch Mahnung – in vielen Fällen auch ohne Mahnung, etwa 30 Tage nach Zugang der Rechnung – in Verzug und schuldet Verzugszinsen sowie den Ersatz von Verzugsschäden. Bleibt eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung erfolglos, kommen ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage in Betracht.

Eine Prüfung von Verträgen vor der Unterschrift deckt einseitige oder riskante Klauseln auf, deren nachträgliche Korrektur meist nicht mehr möglich ist. Die Kosten richten sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert oder einer individuellen Vereinbarung.

04

Immobilien- & Mietrecht

Immobilienkauf, Mängel, Mietpreisbremse, Kappungsgrenze und Eigenbedarf — mit besonderem Blick auf den angespannten Münchner Wohnungsmarkt.

Der Kaufvertrag über eine Immobilie muss notariell beurkundet werden. Vor der Unterzeichnung empfiehlt sich ein Blick in das Grundbuch (insbesondere die Abteilungen II und III wegen Belastungen) sowie – bei Eigentumswohnungen – in die Teilungserklärung und die Protokolle der Eigentümerversammlungen. Der Vertragsentwurf sollte vor dem Notartermin in Ruhe geprüft werden.

Bei privaten Verkäufen gebrauchter Immobilien wird die Sachmängelhaftung im Kaufvertrag üblicherweise weitgehend ausgeschlossen; eine wichtige Ausnahme ist das arglistige Verschweigen bekannter Mängel durch den Verkäufer. Beim Erwerb vom Bauträger gelten dagegen grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit deutlich längeren Fristen. Ob Ansprüche bestehen, hängt vom konkreten Vertrag und Sachverhalt ab.

In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete derzeit bei der Neuvermietung einer Bestandswohnung die ortsübliche Vergleichsmiete grundsätzlich um höchstens 10 Prozent übersteigen. München und zahlreiche weitere bayerische Gemeinden sind per Landesverordnung als solche Gebiete ausgewiesen. Ausnahmen gelten unter anderem für Neubauten und umfassend modernisierte Wohnungen; ob die Mietpreisbremse im Einzelfall greift, hängt von mehreren Voraussetzungen ab.

Mieterhöhungen sind derzeit nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zulässig, die sich in München aus dem Mietspiegel ergibt. Zusätzlich gilt aktuell eine Kappungsgrenze. Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 Prozent steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt – wie München – um höchstens 15 Prozent.

In Gebieten mit einer Erhaltungssatzung (Milieuschutz) sind bestimmte Modernisierungen sowie die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen genehmigungspflichtig; der Stadt steht bei Verkäufen zudem ein Vorkaufsrecht zu. Nach einer Umwandlung gelten verlängerte Kündigungssperrfristen, bevor ein Erwerber wegen Eigenbedarfs kündigen kann.

Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein konkretes, nachvollziehbares Nutzungsinteresse des Vermieters oder eines nahen Angehörigen voraus, das im Kündigungsschreiben begründet werden muss. Gerichte prüfen die Begründung – gerade in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt – sorgfältig; formale Fehler führen häufig zur Unwirksamkeit. Nach der Umwandlung in Wohnungseigentum können zudem Kündigungssperrfristen gelten.

05

Allgemeines Zivilrecht

Einigung oder Klage, Ablauf eines Zivilprozesses und Verjährungsfristen — die Grundlagen, die für nahezu jede zivilrechtliche Auseinandersetzung gelten.

Eine außergerichtliche Einigung spart in der Regel Zeit und Kosten und schont die geschäftliche oder persönliche Beziehung zur Gegenseite. Sie bietet sich vor allem an, wenn beide Seiten grundsätzlich einigungsbereit sind. Drohen dagegen Verjährung oder andere Fristen oder ist keine Einigung erreichbar, müssen entsprechende Schritte eingeleitet werden.

Für Streitigkeiten bis 5.000 Euro Streitwert ist grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, darüber das Landgericht, es sei denn, es handelt sich um besondere Angelegenheiten. Nach Klageeinreichung und Zustellung folgt in der Regel ein schriftliches Vorverfahren, anschließend eine oder mehrere mündliche Verhandlungen, bevor das Gericht entscheidet. Die Verfahrensdauer hängt stark vom Einzelfall und der Auslastung des Gerichts ab.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt derzeit drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Für bestimmte Ansprüche gelten abweichende Fristen – etwa 30 Jahre für Herausgabeansprüche aus dem Eigentum.

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