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Vergütung
Transparenz von Anfang an: wie ich abrechne, welche Kosten hinzukommen und was im Fall einer Kostenerstattung gilt.
Die Abrechnung nach Stundensatz kann zu einem Honorar führen, das über den gesetzlichen, nach dem Gegenstandswert berechneten Gebühren liegt; bei Prozessen und Schiedsverfahren beträgt das Honorar mindestens den sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ergebenden Betrag. Zu beachten ist: Im Falle einer Kostenerstattung müssen die gegnerische Partei oder die Staatskasse regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung der gerichtlichen und außergerichtlichen Tätigkeit auf Basis eines Stundensatzes von 360,00 Euro netto. Abgerechnet wird der gesamte Zeitaufwand nach angefangenen 15-Minuten-Einheiten; erforderliche mandatsbezogene Reisezeiten werden mit 50 Prozent vergütet. Bei gerichtlichen Verfahren wird mindestens nach den gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abgerechnet. Die Vergütung ist vom Erfolg der Mandatsbearbeitung unabhängig. Abweichende Vereinbarungen sind im Einzelfall möglich.
Für Post- und Telekommunikationsleistungen fällt eine Auslagenpauschale von 20 Prozent der angefallenen Gebühren an, gedeckelt auf höchstens 20,00 Euro pro Angelegenheit. Gesondert abgerechnet werden insbesondere vorab abgestimmte Reisekosten, externe Übersetzungskosten sowie verauslagte Gerichts- und Notarkosten oder Gebühren für Register- und Meldeamtsanfragen. Alle Beträge verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer.
Die Abrechnung erfolgt üblicherweise quartalsweise; je nach zu erwartendem Arbeitsaufwand kann ein angemessener Vorschuss in Rechnung gestellt werden. Rechnungen werden elektronisch ausgestellt und übermittelt. Auch hierzu sind im Einzelfall abweichende Vereinbarungen möglich.